Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 07.08.2025
1. Geltungsbereich und Definitionen
- 1.Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der ITGRATE GmbH, Lucile-Grahn-Str. 48, DE-81675 München (nachfolgend „wir/uns“), zusammen „Vertragspartner“, gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Fassung. Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit dem Kunden abschließen. Der konkrete Vertragsgegenstand ergibt sich aus dem jeweiligen im Einzelfall abgeschlossenen Vertrag („Einzelvereinbarung“).
- 2.Abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn wir diesen nicht widersprochen haben. Dies gilt nicht, soweit wir der Geltung dieser Geschäftsbedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
- 3.Wir sind bei Dauerschuldverhältnissen dazu berechtigt, die vorliegenden AGB jederzeit ohne Begründung zu ändern (insbesondere bei Änderung der Gesetzeslage oder der Rechtsprechung), soweit die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Über geplante Änderungen werden wir den Kunden spätestens vier (4) Wochen vor Inkrafttreten schriftlich informieren. Lehnt der Kunde die Änderung ab, hat er das Recht, binnen dieser Frist der Änderung schriftlich zu widersprechen. Dies gilt nicht, wenn sich die Änderung ausschließlich zu Gunsten des Kunden auswirkt. Widerspricht der Kunde nicht, gelten die neuen AGB ab dem angegebenen Zeitpunkt. Bei einem Widerspruch steht uns ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu. Wir werden den Kunden in jeder Änderungsmitteilung auf sein Widerspruchsrecht und die Folgen eines Verstreichens der Widerspruchsfrist hinweisen.
- 4.Unsere Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Allgemeine Regelungen
Die Allgemeinen Regelungen finden für sämtliche Leistungen von uns Anwendung, soweit nachfolgend unter den verschiedenen Leistungen nicht etwas Abweichendes geregelt ist.
1. Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass wir dem Kunden schriftlich eine Auftragsbestätigung schicken.
2. Beschaffenheit unserer Leistungen
(1) Für die Beschaffenheit unserer Leistungen ist ausschließlich die jeweilige bei Vertragsschluss gültige schriftliche Leistungsbeschreibung maßgeblich.
(2) Angaben zu Eigenschaften unserer Leistungen, insbesondere Zusicherungen und öffentliche Äußerungen, sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir sie dem Kunden schriftlich bestätigt haben. Dies gilt insbesondere für nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen unserer Leistungsbeschreibung.
(3) Wir übernehmen nur dann eine Garantie, wenn wir eine Garantie ausdrücklich als solche bezeichnen.
3. Leistungserbringung
(1) Wir sind in der Wahl des Leistungsorts (remote, vor Ort etc.) und in der Einteilung unserer Arbeitszeit frei. Wir haben uns jedoch für die Zusammenarbeit mit dem Kunden und für die Einhaltung von Terminen mit den verantwortlichen Personen des Kunden (z.B. Projektleiter) im erforderlichen Umfang abzustimmen.
(2) Leistungs- und Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Die Einhaltung dieser verbindlichen Fristen setzt voraus, dass der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen (insbesondere seine Mitwirkungsleistungen) erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
(3) Force Majeure: Soweit und solange ein Fall höherer Gewalt ("Force Majeure") vorliegt, sind wir zeitweise von unseren Leistungspflichten befreit. Force Majeure ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.
4. Unser Personal | Unterauftragnehmer
(1) Die von uns zur Leistungserbringung eingesetzten Personen unterliegen nicht der Weisungsbefugnis des Kunden. Dies gilt insbesondere, soweit die von uns eingesetzten Personen die Leistungen in den Räumlichkeiten des Kunden erbringen.
(2) Wir können die vertraglich vereinbarten Leistungen auch durch Unterauftragnehmer erbringen. In diesem Fall werden wir die Vereinbarungen mit diesen Unterauftragnehmern so ausgestalten, dass sie in Übereinstimmung mit den zwischen dem Kunden und uns anwendbaren vertraglichen Regelungen stehen.
5. Nutzung unserer IT-Systeme
(1) Bei der Erbringung unserer Leistungen verwenden wir grundsätzlich unsere eigene IT-Infrastruktur (insbesondere bei Entwicklungsleistungen), sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde.
(2) Sofern erforderlich, erhält der Kunde für die Zusammenarbeit und Vertragsdurchführung Zugriff auf unsere IT-Systeme. Bei Nutzung dieser IT-Systeme wird der Kunde dafür Sorge tragen, dass von der Nutzung keine Gefährdung für die Sicherheit und Integrität unserer Infrastruktur sowie der darauf befindlichen Daten ausgeht. Hegt der Kunde den Verdacht, dass ein solcher Fall eingetreten ist, hat er uns unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen.
6. Mitwirkungsleistungen des Kunden
(1) Der Kunde wird die vereinbarten Mitwirkungsleistungen erbringen. Über die ausdrücklich genannten Mitwirkungsleistungen hinaus wird der Kunde die Mitwirkungsleistungen erbringen, die für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch uns erforderlich und branchenüblich sind.
Insbesondere wird der Kunde
- 1.
- 1.1.uns alle erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten zur Verfügung stellen;
- 1.2.uns zu den vereinbarten Zeiten Zutritt zu seinen Räumlichkeiten gestatten und Zugang zu seinen IT-Systemen einräumen;
- 1.3.Ansprechpartner („Projektleiter“) sowie jeweils einen Stellvertreter als feste Bezugspersonen für alle die Zusammenarbeit bzw. das Projekt betreffenden Angelegenheiten benennen. Sie sind in die Lage zu versetzen, alle das Projekt betreffenden Entscheidungen entweder selbst zu treffen oder zeitnah herbeizuführen. Der Kunde stellt darüber hinaus diejenigen Mitarbeiter zur Verfügung, deren spezielle Kenntnisse zur Verwirklichung des Projekts jeweils notwendig sind.
- 1.4.uns im Falle von Software-Anpassungen die betreffende Software zur Verfügung stellen und uns die zur Erbringung unserer Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte einräumen;
- 1.5.die notwendigen Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Empfang unserer Leistungen schaffen. Die für die Nutzung unserer Leistungen erforderliche Konfiguration seines IT-Systems ist Aufgabe des Kunden. Sofern dies für die Nutzung erforderlich ist, werden wir den Kunden vor Vertragsschluss auf die jeweiligen technischen Anforderungen an seine digitale Umgebung („Kompatibilitätsanforderungen“) hinweisen.
- 1.6.unsere Leistungen unverzüglich nach ihrer Erbringung untersuchen und uns Mängel unverzüglich schriftlich mitteilen (vgl. § 377 HGB).
(2) Soweit Mitwirkungsleistungen geschuldet sind und die notwendige Konkretisierung nicht bereits vertraglich erfolgt ist, werden wir diese Leistungen beim Kunden mit einer angemessenen Vorlaufzeit unter Angabe der maßgeblichen Rahmenbedingungen schriftlich anfordern. Wir werden den Kunden schriftlich auf aus unserer Sicht unzureichende Mitwirkungsleistungen hinweisen.
(3) Wir werden die vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen auf ihre Plausibilität prüfen und den Kunden auf hierbei erkannte Fehler bzw. Unstimmigkeiten hinweisen. Eine darüberhinausgehende Prüfungs- und Informationspflicht trifft uns jedoch nicht, sofern nichts anderes vereinbart ist. Insbesondere trägt der Kunden allein das Risiko, dass unsere Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen.
(4) Der Kunde hat sämtliche Mitwirkungsleistungen unentgeltlich zu erbringen.
(5) Die vom Kunde zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Kunde die von ihm geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf unsere Leistungserbringung hat, sind wir von der Erbringung der betroffenen Leistungen befreit. Ferner hat der Kunde uns die aufgrund dieser unzureichenden Mitwirkungsleistungen gegebenenfalls entstandenen und nachgewiesenen Mehraufwände unbeschadet weiterer Rechte auf Grundlage des vereinbarten Stundensatzes gesondert zu vergüten.
7. Datensicherung
Der Kunde ist – sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde – allein dafür verantwortlich, durch geeignete Maßnahmen für eine regelmäßige und dem Risiko angemessene Sicherung seiner Daten zu sorgen. Dies gilt insbesondere vor Beginn von Wartungs-, Installations- oder Anpassungsarbeiten durch uns.
8. Abnahme
(1) Soweit es sich bei unseren Leistungen um Werkleistungen handelt, bedürfen diese der Abnahme. Der Kunde ist verpflichtet, nach unserer schriftlichen Aufforderung unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von zehn (10) Werktagen, eine Abnahmeprüfung durchzuführen und schriftlich die Abnahme zu erklären. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Wir sind berechtigt, die Abnahme auch vor dem vereinbarten Fertigstellungstermin zu verlangen, sofern die Leistung abnahmefähig ist.
(2) Sofern zwischen den Vertragspartnern Teilabnahmen vereinbart sind, wird im Rahmen der Teilabnahme die Funktionsfähigkeit der abzunehmenden Teilleistung isoliert betrachtet. Es werden im Rahmen von Teilabnahmen weder leistungsübergreifende Funktionen noch die vertragsgemäße Interoperabilität der Teilleistung mit anderen Teilen der Gesamtleistung geprüft. Diese sind Gegenstand der Gesamtabnahme. Abgenommene Teilleistungen dienen als Grundlage für die Fortführung der Leistungserbringung. Bereits abgenommene Teilleistungen werden im Rahmen der Gesamtabnahme nicht erneut geprüft, sofern keine verdeckten Mängel vorliegen.
(3) Die Abnahme gilt außerdem als erfolgt, wenn
- 1.
- 1.1.der Kunde die Leistung mehr als sieben (7) Kalendertage produktiv nutzt, ohne Mängel zu rügen;
- 1.2.der Kunde innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 keine Abnahme erklärt und auch keine wesentlichen Mängel schriftlich geltend macht, oder
- 1.3.der Kunde die Vergütung für die betreffende Leistung ohne Vorbehalt bezahlt und nicht gleichzeitig Mängel geltend macht.
(4) Mit Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Zerstörung der Leistungen auf den Kunden über.
(5) Die Vertragspartner können Einzelheiten der Abnahmeprüfung sowie -kriterien im Einzelfall vereinbaren.
9. Gewährleistung
(1) Weisen unsere Werkleistungen Mängel auf, kann der Kunde verlangen, dass wir diese Mängel binnen einer angemessenen Frist beseitigen. Der Kunde hat Mängelrügen zusammen mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome unverzüglich schriftlich zu erheben. Der Kunde unterstützt uns auf unserer Anforderung hin ohne gesonderte Vergütung in zumutbarem Umfang bei der Mangelsuche und -behebung. Insbesondere hat der Kunde uns zu diesem Zweck den erforderlichen Zugriff auf die betreffenden Produkte zu ermöglichen.
(2) Soweit ein Mangel vom Kunden angezeigt wurde und die Gewährleistungsansprüche des Kunden nicht ausgeschlossen sind, beseitigen wir Mängel unserer Werkleistungen innerhalb angemessener Frist (durch Maßnahmen nach eigener Wahl). Unseren Mitarbeitern und Beauftragten wird zu diesem Zweck freier Zugang zu den Systemen des Kunden gewährt, soweit dies für die Mängelbeseitigung erforderlich ist. Wir können hierbei eine Umgehungslösung zur Verfügung stellen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
(3) Ein Selbstvornahmerecht des Kunden gemäß § 637 BGB ist ausgeschlossen, solange wir zur Nacherfüllung bereit und in der Lage sind. Das Recht auf Selbstvornahme besteht nur bei erfolgloser angemessener Fristsetzung und nach schriftlicher Ankündigung.
(4) Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen nicht
- 1.
- 1.1.bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit unserer Leistungen;
- 1.2.wenn Mängel auf die Nichteinhaltung der von uns konkret vorgegebenen Nutzungs-, Betriebs- oder Einsatzbedingungen zurückzuführen sind;
- 1.3.im Falle des Einsatzes von Hardware, Software oder sonstigen Geräteausstattungen, die nach den bekannten oder ausdrücklich mitgeteilten Kompatibilitätsanforderungen für die Nutzung unserer Produkte nicht geeignet sind oder bei vertragswidriger Nutzung;
- 1.4.bei einer Fehlbedienung durch den Kunden, sofern diese auf eine unsachgemäße oder nicht den Vorgaben entsprechende Nutzung beruhen;
- 1.5.wenn der Kunde einen Mangel nicht unverzüglich anzeigt und wir infolge der Unterlassung der unverzüglichen Mangelanzeige keine Abhilfe schaffen konnten;
- 1.6.wenn der Kunde unsere Leistungen ohne unsere Zustimmung verändert hat (z. B. durch unbefugte Selbstvornahme), es sei denn, er weist nach, dass der Mangel nicht auf die Änderung zurückzuführen ist oder die Mängelbeseitigung dadurch nicht wesentlich erschwert wird.
(5) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung.
(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Abnahme, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen. Für Teilleistungen beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme der jeweiligen Teilleistung. Teil II Nr. 10 „Haftung“ bleibt unberührt.
(7) Im Einzelfall können wir dem Kunden die im Rahmen der Mangelsuche und -behebung erbrachten Leistungen in Rechnung stellen, wenn dieser ein Mangel gemeldet hat und der gemeldete Mangel außerhalb unseres Verantwortungsbereichs liegt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen konnte, dass der Mangel nicht innerhalb unseres Verantwortungsbereichs liegt.
(8) Soweit es sich bei unseren Leistungen um reine Dienstleistungen handelt, haften wir für Mängel dieser Dienstleistungen nach den Regeln des Dienstvertragsrechts.
10. Haftung
(1) Wir haften nur in folgenden Fällen:
- 1.
- 1.1.Im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Dasselbe gilt bei einer ausdrücklich von uns übernommenen Garantie.
- 1.2.Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern es sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrags erforderlich ist und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Unsere Haftung ist in diesem Fall auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Als vertragstypischer vorhersehbarer Schaden gilt grundsätzlich höchstens ein Schaden in Höhe der Vergütung der letzten 12 Monate vor Eintritt des Schadensereignisses. Sollte die Vertragsbeziehung kürzer sein, wird das Jahresentgelt hochgerechnet. Diese Ansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr.
(2) Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von unseren gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen.
11. Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Leistungen werden grundsätzlich nach Aufwand („Time and Material“) vergütet (z.B. pro Stunde, Personentag). Im Einzelfall können die Vertragspartner auch einen festen Projektpreis oder feste monatliche Pauschalabrechnungen festlegen. Die zu leistende Vergütung und die individuellen Zahlungsbedingungen werden einzelvertraglich festgelegt.
(2) Ein Personentag hat acht (8) Stunden. Mehrarbeit über acht Stunden pro Personentag werden entsprechend anteilig vergütet und müssen vorher vom Kunden beauftragt werden. Einsätze an Wochenenden und Feiertagen werden mit dem 1,5fachen der vereinbarten Stundensätze berechnet.
(3) Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt monatlich auf Basis der tatsächlich geleisteten Stunden/Tage und Auslagen. Über die erbrachten Leistungen werden wir auf Tagesbasis einen monatlichen Nachweis führen. Die Leistungsaufstellung gilt als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Zugang in Textform begründeten Widerspruch erhebt. Wir werden den Kunden bei Übermittlung der Leistungsaufstellung auf diese Folge ausdrücklich hinweisen.
(4) Wir haben Anspruch auf Ersatz unserer erforderlichen und abgerechneten sowie nachgewiesenen Aufwendungen/Auslagen, die uns in Ausübung unserer jeweiligen Tätigkeit für den Kunden entstehen. Reise- und Unterbringungskosten sowie sonstige nicht unmittelbar tätigkeitsbezogene Aufwendungen hat der Kunde nur zu erstatten, soweit er diesen zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(5) Kostenvoranschläge und Budgetplanungen sind unverbindlich, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde. Wir werden den Kunden auf drohende Überschreitungen von Kostenvoranschlägen und Budgetplanungen hinweisen, soweit wir diese erkannt haben oder hätten erkennen müssen.
(6) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preisangaben zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
(7) Die Vergütung ist nach Erhalt der Rechnung sofort zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Kommt der Kunde mit fälligen Zahlungen um mehr als 30 Tage in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p.a. zu verlangen.
(8) Wir sind bei Dauerschuldverhältnissen berechtigt, die Vergütung nach Ziff. 11 (1) nach billigem Ermessen anzupassen, sofern sich die für die Erbringung der Leistungen anfallenden Kosten erheblich erhöht haben. Hierbei kann es sich um Kosten für Personal, Lizenzen oder Technik handeln. Wir werden den Kunden über eine Preiserhöhung spätestens vier Wochen vor Wirksamwerden der Änderung informieren. Lehnt der Kunde die Preisanpassung ab, hat er das Recht, binnen dieser Frist der Änderung schriftlich zu widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht, gelten die neuen Preise ab dem angegebenen Zeitpunkt. Bei einem Widerspruch steht uns ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu. Bei sinkenden Kosten ist eine Verringerung der Vergütung ebenso nach billigem Ermessen vorzunehmen. Wir werden den Kunden in jeder Änderungsmitteilung auf sein Widerspruchsrecht und die Folgen eines Verstreichens der Widerspruchsfrist hinweisen.
12. Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung durch beide Vertragspartner zustande. Er endet, je nachdem was früher eintritt, wenn
a) die vereinbarten Leistungen vollständig erbracht wurden;
b) das vereinbarte Budget verbraucht wurde; oder
c) der Vertrag mit einer Frist von zwei (2) Wochen zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt wurde.
(2) Das Recht beider Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sind nach tatsächlichem Aufwand zu vergüten. Wird der Vertrag vom Kunden ordentlich gekündigt, können wir bereits gebuchte Kapazitäten pauschal mit 50 % der hierfür vereinbarten Vergütung berechnen, sofern keine anderweitige Beauftragung innerhalb des ursprünglich geplanten Leistungszeitraums möglich ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Wir werden uns bestmöglich um eine anderweitige Beauftragung bemühen.
13. Nennung als Referenzkunde
(1) Wir sind nach vorheriger Zustimmung des Kunden berechtigt, ihn als Referenzkunden zu benennen (eventuell mit Projektbeschreibung). Die Nennung kann dabei auch online (z.B. auf unserer Unternehmenswebsite) erfolgen. Der Kunde kann nur aus wichtigem Grund eine einmal erteilte Zustimmung widerrufen. Bei Widerruf bleiben wir berechtigt, bereits erstelltes auch digitales Werbematerial zu verbrauchen bzw. weiter zu nutzen.
(2) Die Referenznennung erfolgt grundsätzlich mit Namen und Logo des Kunden. Der Kunde räumt uns im erforderlichen Umfang unentgeltlich die hierfür erforderlichen Rechte ein (insbesondere Nutzungsrechte, Namens- und Markenrechte).
14. Vertraulichkeit
(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how sowie sämtliche Arbeitsergebnisse.
(2) Die Vertragspartner vereinbaren, über solche vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Sie werden die vertraulichen Informationen nur zwecks der Vertragsvorbereitung und -durchführung verwenden. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort.
(3) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung des Vertrags beruht;
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
(4) Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung des Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
15. Datenschutz
(1) Die Vertragspartner werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.
(2) Sofern und soweit wir im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Kunden im Auftrag verarbeiten, werden die Vertragspartner vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.
16. Sonstige Regelungen
(1) Bei einer juristischen Person muss das Vertragsangebot durch eine unbeschränkt geschäftsfähige und vertretungsberechtigte natürliche Person erfolgen.
(2) Auf das Vertragsverhältnis ist das deutsche Recht unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind daneben berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(4) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und diesbezüglich ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
(5) Der Kunde darf Rechte aus dem Vertragsverhältnis nur abtreten, wenn wir vorher schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt nicht für die Abtretung von Zahlungsansprüchen.
(6) Sollten einzelne Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein bzw. werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am besten gerecht wird. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke. Soweit eine einvernehmliche Lösung nicht möglich ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(7) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie die Abänderung dieser Regelung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Der Vorrang individueller Vertragsabreden bleibt hiervon unberührt.
(8) Die Schriftform im Sinne dieser AGB wird auch durch die Textform (z.B. E-Mails, Telefax) gewahrt, soweit nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen wurde.
3. Software-Projekte
1. Vertragsgegenstand | Unsere Leistungen
(1) Wir unterstützen den Kunden bei der technischen Umsetzung von individuellen Software-Projekten. Wir arbeiten bei der Projektdurchführung nach agilen Entwicklungsmethoden (z.B. nach Scrum). Das bedeutet, dass wir in Bezug auf Aufgabenverteilung sowie Umfang und Dokumentation der Anforderungen (Product Backlog) flexibel vorgehen und hier iterativ mit dem Kunden zusammenarbeiten (im Rahmen von Sprints, vgl. unten Nr. 2).
(2) Sofern nichts anderes im Einzelfall vereinbart wurde, werden die Aufgaben zwischen Kunden und uns wie folgt verteilt:
Kunde:
Der Kunde (bzw. sein Product Owner) definiert die fachlichen und funktionalen Anforderungen an das Projekt und die Produktvision. Er ist für die Erstellung/Pflege des Product Backlogs verantwortlich und priorisiert die einzelnen Anforderungen/Aufgaben.
Das Projektmanagement und -leitung, die Produktverantwortung und die Qualitätssicherung unserer Entwicklungsleistungen (z.B. Testverantwortung) obliegen dem Kunden, sofern die Vertragspartner keine abweichende Regelung getroffen haben.
ITGRATE:
Wir entscheiden gemeinsam mit dem Kunden über die technische Umsetzung dieser Anforderungen und erbringen unsere Entwicklungsleistungen in enger Abstimmung mit dem Kunden im Rahmen von Sprints. Aufgrund des agilen Vorgehens sind hierbei Anpassungen der Anforderungen, der Produktvision oder der technischen Umsetzung grundsätzlich jederzeit möglich.
Wir stellen dem Kunden unsere Entwicklungsleistungen in einer testbaren Version zur Verfügung. Bei entsprechender Beauftragung können wir für den Kunden auch die Qualitätssicherung übernehmen.
Die Entwicklungsleistungen werden grundsätzlich im Objektcode zur Verfügung gestellt.
Der jeweilige Verantwortungsbereich wird weiter unten näher beschrieben.
(3) Ohne entsprechende Vereinbarung sind wir nicht dazu verpflichtet, dem Kunden den Quellcode der Entwicklungsleistungen zu übergeben oder die Entwicklungsleistungen zu installieren, implementieren, zu pflegen oder weiterzuentwickeln.
(4) Der Vertrag unterliegt Dienstvertragsrecht, sofern sich aus dem Einzelfall nichts anderes ergibt.
2. Vorbereitung und Durchführung von Sprints
(1) Die Entwicklungsleistungen werden im Rahmen iterativer Entwicklungsphasen erbracht (je Phase ein „Sprint“).
(2) Anforderungen an die Entwicklungsleistungen (je Anforderung ein „Backlog-Item“) einschließlich umzusetzender Anwendungsfälle aus Nutzersicht, deren jeweilige Priorisierung und eine unverbindliche Schätzung des erforderlichen Umsetzungsaufwands ergeben sich aus dem Product Backlog in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Vertragspartner werden rechtzeitig vor Beginn eines Sprints einvernehmlich festlegen, welche Backlog-Items aus dem Product Backlog im Rahmen des Sprints von uns (ganz oder teilweise) als Entwicklungsergebnis dieses Sprints (jeweils „Inkrement“) umzusetzen sind und diese als „Sprint Backlog“ vereinbaren. Die Vereinbarung ist von den Vertragspartnern zu dokumentieren.
(4) Wir werden jedes Inkrement vertragsgemäß, insbesondere gemäß den im Sprint Backlog vereinbarten Backlog-Items, entwickeln und dieses nach Beendigung des Sprints dem Kunden zur Verfügung stellen
3. Präzisierung und Änderung des Product Backlogs
(1) Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass neue Backlog-Items in das Product Backlog aufgenommen werden, und/oder im Product Backlog vorhandene Backlog-Items inhaltlich verändert, reduziert oder erweitert, entfernt oder durch neue Backlog-Items ersetzt werden („Änderungsverlangen“). Wir können dem Kunden Änderungen des Product Backlogs jederzeit auch selbst vorschlagen.
(2) Wir werden Änderungsverlangen des Kunden unverzüglich prüfen und dem Kunden technische Umsetzbarkeit sowie Auswirkungen auf Herstellung und Überlassung der Entwicklungsleistungen in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht mitteilen. Erhöht die Aufnahme eines neuen Backlog-Items oder die Änderung eines vorhandenen Backlog-Items den geschätzten Gesamtaufwand zur Umsetzung des Product Backlogs, teilen wir dem Kunden gegebenenfalls den zur Umsetzung zusätzlich erforderlichen geschätzten Aufwand mit.
4. Rechteeinräumung
(1) „Entwicklungsergebnis“ sind unsere Entwicklungsleistungen und die dazugehörige Anwendungsdokumentation.
(2) Mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung erhält der Kunde das räumlich und zeitlich unbeschränkte, nicht-ausschließliche, nicht übertragbare sowie nicht unterlizenzierbare Recht, das Entwicklungsergebnis im erforderlichen Umfang für eigene Geschäftszwecke zu nutzen. Die Vertragspartner können eine hiervon abweichende Regelung vereinbaren.
(3) Soweit das Entwicklungsergebnis mit Zustimmung des Kunden Open Source Softwarekomponenten enthält, gelten hierfür ausschließlich die jeweils maßgeblichen Open Source Lizenzbedingungen. Der Kunde ist verpflichtet, sich über deren Inhalte und Pflichten zu informieren und diese bei Nutzung, Änderung oder Weiterverbreitung des Entwicklungsergebnisses zu beachten. Für etwaige Einschränkungen, Pflichten oder Haftungsrisiken aus der Nutzung solcher Komponenten übernehmen wir keine Verantwortung. Eine rechtliche Prüfung oder Bewertung der Auswirkungen einzelner OSS-Lizenzen ist nicht geschuldet.
4. Beratungsleistungen
1. Vertragsgegenstand | Unsere Leistungen
(1) Wir unterstützen den Kunden beratend bei der Durchführung von Projekten auf dem Gebiet der Informationstechnologie. In diesem Zusammenhang können wir verschiedene beratende und unterstützende Leistungen („Beratungsleistungen“) nach den Anweisungen des Kunden sowie in Abstimmung mit diesem erbringen. Inhalt und Umfang der Beratungsleistungen werden in der jeweiligen Einzelvereinbarung näher konkretisiert und können insbesondere die folgenden Leistungen umfassen:
- Bereitstellung von fachbezogenem Know-how;
- Projektplanung und -vorbereitung;
- Unterstützung bei der Erstellung von Bedarfs- und Durchführbarkeitsanalysen;
- Begleitende Projektüberwachung
- Unterstützung bei der Qualitätssicherung
(2) Die Verantwortung für Projektmanagement und Projektleitung liegt beim Kunden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(3) Wir sind nicht berechtigt, Dritten gegenüber als Vertreter des Kunden aufzutreten, insbesondere Verhandlungen zu führen oder Willenserklärungen mit Wirkung für oder gegen den Kunden abzugeben. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Kunden.
2. Rechteeinräumung
(1) „Arbeitsergebnisse“ sind sämtliche durch unsere Tätigkeit im Rahmen des Vertrags geschaffenen Werke, insbesondere Dokumente, Projektskizzen, Präsentationen und Entwürfe.
(2) Mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung erhält der Kunde das räumlich und zeitlich unbeschränkte, nicht-ausschließliche, nicht übertragbare sowie nicht unterlizenzierbare Recht, die Arbeitsergebnisse im erforderlichen Umfang für eigene Geschäftszwecke zu nutzen. Die Vertragspartner können eine hiervon abweichende Regelung vereinbaren.

